AGB

Einkauf von Lieferungen und Leistungen der PCK Raffinerie GmbH und mit ihr verbundener Unternehmen

gültig ab: 01.05.2019

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen mit der PCK Raffinerie GmbH und der mit ihr entsprechend § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (nachfolgend einheitlich PCK genannt) über Lieferungen und Leistungen, soweit nicht schriftlich abweichende oder zusätzliche Bedingungen vereinbart werden. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers/Lieferanten/Dienstleisters (im Folgenden AN) werden nur und insoweit Vertragsbestandteil, als PCK ihrer Geltung jeweils ausdrücklich zugestimmt hat. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie Erklärungen des AN beigefügt sind und die PCK ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen/Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Gegenbestätigungen des AN unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch PCK gültigen jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass PCK in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen müsste. Die jeweils gültigen AGB sind im Internet unter www.pck.de veröffentlicht.

2. Schriftform/Textform

Aufträge, Auftragsänderungen und sonstige Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch PCK schriftlich erteilt bzw. geschlossen wurden. Von Mitarbeitern der PCK fernmündlich oder mündlich getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Ausnahmen vom Schriftformerfordernis bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mit dem Zusatz „maschinell erstellt“ versehene Schreiben der PCK genügen der Schriftform auch ohne manuelle Unterschrift. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt, Kündigung) sind schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail, Telefax) abzugeben.

3. Angebot

3.1 Angebote sind verbindlich und für PCK kostenfrei.
3.2 Der AN hat auf Angebotsabweichungen vom Anfragetext ausdrücklich hinzuweisen.

4. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

4.1 Der Umfang der Leistungspflicht des AN ergibt sich aus den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Spezifikationen/Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des AN.
4.2 Soweit keine anderen – höherwertigen - technischen Standards vereinbart wurden, müssen die Lieferungen/Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Brandenburg und deren zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften sowie denen der Europäischen Union entsprechen.
4.3 Die von PCK angeführten Normen/Richtlinien gelten jeweils in neuester Fassung. Werknormen/Richtlinien von PCK sind vom AN rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.
4.4 Der AN gewährleistet, dass er zur Vertragserfüllung nur werksneue und die bestgeeigneten Werkstoffe mit guter Wartbarkeit und niedrigem Verschleiß auswählt. Der AN gewährleistet eine Qualität seiner Lieferungen und Leistungen, die die durchgängige Einhaltung der spezifizierten Leistungsdaten auch im Dauerbetrieb erwarten lässt.
4.5 Der AN hat PCK Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart oder gegen die Leistung anderer Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
4.6 Der AN stellt sicher, dass er zur Erfüllung seiner Leistungspflicht nur Personal einsetzt, das sowohl einen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Aufenthaltstitel als auch eine gültige Arbeitserlaubnis der zuständigen Arbeitsagentur besitzt und ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet ist.
4.7 Der AN verpflichtet sein Personal sowie seine Subauftragnehmer, die auf dem Gelände von PCK Leistungen erbringen, die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften sowie die bei PCK geltenden Sicherheitsvorschriften für den Aufenthalt und das Ausführen von Arbeiten einzuhalten.
4.8 Der Einsatz von Subunternehmen zur Vertragsabwicklung ist dem AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der PCK gestattet.
4.9 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der AN die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der AN ist verpflichtet, PCK die Prüfbereitschaft mindestens 7 Tage vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihr einen Prüftermin zu vereinbaren. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der AN hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der AN die sachlichen und personellen Kosten.
4.10 PCK hat das Recht, jederzeit das für die Ausführung des Vertrages beschaffte Material und seine Verarbeitung bei dem AN zu prüfen. Die in diesem Sinne stattfindenden Werksabnahmen/Prüfungen haben nicht die Rechtswirkung einer Abnahme oder Teilabnahme und berühren die Mangelhaftungsverpflichtung des AN nicht.
4.11 Dem AN obliegt die Entsorgung des im Zusammenhang mit seinen Leistungen anfallenden Abfalls auf eigene Kosten.

5. Liefertermine/ Lieferverzug

5.1 Die vereinbarten Liefertermine/Lieferfristen bzw. Leistungstermine/ Ausführungsfristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung und Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von PCK angegebenen Lieferanschrift, für die Rechtzeitigkeit für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
5.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der AN verpflichtet, PCK unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Unterlässt der AN diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis gegenüber PCK nicht berufen.
5.3 Für den Fall, dass keine Frist bzw. kein Termin für die Lieferung bzw. Leistung vereinbart wurde, so hat die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Vertragsschluss zu erfolgen.

6. Vertragsstrafe

6.1 Überschreitet der AN vereinbarte Termine oder Fristen für die Lieferung bzw. Fertigstellung oder ist die Lieferung/Leistung zu den vereinbarten Terminen/Fristen nicht abnahmefähig, jeweils aus Gründen die der AN zu vertreten hat, so ist PCK berechtigt, einen Betrag von 0,3 v.H. je Werktag, maximal jedoch 5 v.H. des Netto- Endbetrages der Schlussrechnung (einschließlich sämtlicher Nachträge und Zusätze) als Vertragsstrafe einzubehalten oder zu fordern, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder eines Schadensnachweises bedarf.
6.2 Vorgenannte Vertragsstrafen gelten nicht für Zwischenfristen bzw. Zwischentermine.
6.3 Sind Lieferungen oder Leistungen für einen Anlagenteil einer Produktionsanlage - deren Einbau oder Ausführung eine Abstellung dieser Anlage oder eine erhebliche Einschränkung ihrer Produktion voraussetzen oder bewirken - in einem bzw. für einen Zeitraum zu erbringen, in dem diese Produktionsanlage kurzfristig zu Wartungs-/ Reparatur-zwecken abzustellen ist, ist für jeden Werktag des Liefer- /Leistungs-verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 v.H. des Nettoauftragswertes, maximal jedoch 5 v.H. des Nettoauftragswertes zu zahlen.
6.4 Diese und alle sonstigen vertraglich vereinbarten Vertragsstrafen können von PCK neben der Erfüllung geltend gemacht werden. Eines ausdrücklichen Vorbehaltes der Vertragsstrafe nach § 348 BGB bei der Abnahme bedarf es nicht. Vielmehr können Vertragsstrafen von PCK bis zur Schlusszahlung und durch Aufrechnung mit der Schlussrechnung geltend gemacht werden.
6.5 PCK ist daneben berechtigt, den Ersatz des weitergehenden Verzugsschaden zu fordern. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch von PCK anzurechnen.
6.6 Ist der AN in Verzug, kann PCK neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens vom AN verlangen in Höhe von 1 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. PCK bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

7. Preise/ Abrechnung

7.1 Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und bindend.
7.2 Die Preise verstehen sich einschließlich sachgerechter Verpackung sowie einschließlich der Lieferung auf Kosten und Gefahr des AN frei Verwendungsort, ansonsten frei Empfangsort PCK in Schwedt/Oder. Zu der mit den vorgenannten Preisen abgegoltenen Vergütung gehören die technischen Dokumentationen gemäß PCK-Werknorm, Prüfzertifikate, Werkzeugnisse und sonstige Dokumente.
7.3 Alle Lieferungen/Leistungen sind ordnungsgemäß unter Ausweis der Umsatzsteuer abzurechnen. Rechnungen sind an die Abteilung Rechnungswesen der PCK einzureichen. Sie sind als Teil- bzw. Schlussrechnung zu deklarieren und müssen die Bestellnummer enthalten. Abnahmeprotokolle und/oder Empfangsbestätigungen sind beizufügen. Etwaige Mehr- und Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Hiervon abweichende Rechnungen werden von PCK unbearbeitet zurückgesendet. Für alle wegen der Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen entstehende Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
7.4 Soweit nicht anders vereinbart, werden Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto bezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt mit der der Zahlung zugrunde liegenden vollständigen Leistungserbringung und frühestens ab Rechnungseingang bei PCK.

8. Versand

Der AN hat für den Versand zu sorgen und trägt die Transportgefahr. Die Transportversicherung wird durch den AN auf eigene Kosten abgeschlossen.

9. Versicherung

9.1 Der AN hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder von seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen oder gelieferte Sachen verursacht werden, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 EUR pro Schadensereignis und für die Dauer des Vertrages abzuschließen, aufrecht zu erhalten und auf Verlangen von PCK nachzuweisen.
9.2 Bei Planung, Überwachung bzw. gutachterlicher Tätigkeit ist vom AN für die Dauer des Vertrages eine Berufshaftpflicht mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 EUR pro Schadensereignis unter Einschluss von reinen Vermögensschäden abzuschließen, aufrecht zu erhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
9.3 Durch die jeweilige Höhe des Versicherungsschutzes ist die Haftung des AN nicht beschränkt.
9.4 Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

10. Gefahrübergang, Abnahme

10.1 Die Gefahr geht erst auf PCK über, nachdem die Lieferungen PCK übergeben worden sind. Bei Lieferungen/Leistungen aufgrund eines Werkvertrages gilt § 644 BGB.
10.2 Die Abnahme von Leistungen durch PCK erfolgt binnen einer Frist von 14 Werktagen, nachdem der AN schriftlich die Fertigstellung angezeigt hat. Voraussetzung für die Abnahme ist auch das Vorliegen aller erforderlichen Prüfbescheinigungen, Sachverständigengutachten, behördlichen Entscheidungen sowie der Enddokumentation.
10.3 Die Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll durch den AN und PCK zu bestätigen.
10.4 Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
10.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme nach § 640 II BGB nach Ablauf einer angemessenen Frist für die Abnahme bleiben unberührt.

11. Kaufmännische Rügepflichten

Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe: Soweit im Einzelfall ein Vertragsverhältnis vorliegt, auf das die kaufmännischen Rügepflichten für den Handelskauf anzuwenden sind, beschränken sich die Untersuchungspflichten von PCK auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von PCK unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei der Qualitätskontrolle von PCK im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Bei Verträgen, auf die das Recht des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB oder des Bauvertrages gemäß §§ 650 a BGB Anwendung findet oder für die eine Abnahme vorgeschrieben oder vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Die Mangelrüge von PCK gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach der Lieferung abgesendet wird.

12. Mängelansprüche

12.1 PCK stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die Mängelansprüche von PCK erstrecken sich auch auf die Lieferungen/Leistungen von Unterlieferanten des AN.
12.2 Soweit in dem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Fristen für die Verjährung der Ansprüche von PCK wegen Mängel der Lieferung/ Leistung.
12.3 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige wird der Lauf dieser Verjährungsfristen für die Dauer der Untersuchung der angezeigten Mängel durch den AN, mindestens jedoch für die Dauer von 3 Monaten ab Zugang der Mängelanzeige gehemmt. Der Lauf dieser Verjährungsfristen ist ebenfalls gehemmt während der Dauer der Nacherfüllung durch den AN. Untersucht der AN die angezeigten Mängel im Einverständnis mit PCK oder erfüllt der AN nach, so endet die Hemmung erst mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des AN bei PCK über das Ergebnis der Prüfung bzw. über die Beseitigung des Mangels oder über die Ablehnung weiterer Maßnahmen der Nacherfüllung.
12.4 In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr von Schäden, die unverhältnismäßig höher wären als die Kosten der Mängelbeseitigung, ist PCK berechtigt, ohne vorherige Anzeige der Mängel und Setzung einer Frist zur Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel selbst oder durch Dritte vorzunehmen und von dem AN den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern, wenn nach den Umständen eine zur Schadensabwehr rechtzeitige Nacherfüllung durch den AN nicht möglich oder nicht zu erwarten ist. In den vorgenannten Fällen wird PCK die Mängelanzeige unverzüglich nachholen. Vor der Beauftragung von Dritten zu Lasten des AN wird PCK nach Möglichkeit Rücksprache mit dem AN nehmen.
12.5 Der AN hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen von PCK zu richten.
12.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau von mangelhafter Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Den zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwand trägt der AN auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von PCK bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet PCK jedoch nur, wenn PCK erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hatte, dass kein Mangel vorlag.

13. Kündigung

13.1 PCK ist berechtigt, bis zur Vollendung der Leistung des AN den Vertrag jederzeit gemäß bzw. entsprechend § 648a BGB zu kündigen. PCK hat in diesem Fall nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen des AN zu vergüten, die von PCK verwertet werden bzw. abgenommen wurden, höchstens jedoch bis zum Betrag der vereinbarten Gesamtvergütung.
13.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere ist PCK berechtigt jederzeit den Vertrag ganz oder in Teilen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn durch den AN über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, oder im Falle eines Insolvenzantrages eines Dritten der Antrag nicht binnen einer Frist von 14 Tagen zurückgezogen wird, oder aufgrund bestehender oder künftiger Rechtsvorschriften der Kauf oder die Verwendung der gelieferten Waren oder die Verwendung der Dienst- bzw. Werkleistungen nicht oder nur noch im beschränkten Umfang zulässig ist oder wird, oder der AN entweder erhebliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft verletzt und damit den Vertragserfolg gefährdet hat oder sonstige vertragliche Verpflichtungen in vorwerfbarer Weise verletzt und er die Verletzung trotz Abmahnung von PCK fortsetzt.
13.3 Im Fall der Kündigung aus den vorgenannten Gründen kann PCK entweder vom AN die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder Zug um Zug gegen die Rückgabe bereits erfolgter Lieferungen/Leistungen verlangen oder nach Wahl von PCK gegen angemessene Bezahlung die vom AN bereits gelieferten Leistungen/ Lieferungen behalten. Im Übrigen ist PCK berechtigt, die ausstehenden Lieferungen/ Leistungen auf Kosten des AN selbst oder durch Dritte auszuführen. Weitergehende Ansprüche von PCK bleiben unberührt.

14. Haftung

14.1 Der AN haftet für alle Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder eingeschalteten Dritten der PCK oder Dritten zugefügt werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der AN verzichtet im Rahmen des § 831 BGB auf einen Entlastungsbeweis für seine Verrichtungsgehilfen.
14.2 Der AN stellt PCK von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der AN oder dessen Zulieferer die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.
14.3 Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der AN.

15. Eigentumsvorbehalte

15.1 Eigentumsvorbehalte des AN erkennt PCK nicht an.
15.2 Der AN wird nur Waren liefern, die in seinem Alleineigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Sollte ein Vorlieferant oder sonstiger Dritter Rechte hieran geltend machen, ist PCK vom AN unverzüglich zu benachrichtigen und von etwaigen Ansprüchen des Dritten freizustellen.

16. Abtretungsverbot

Die Abtretung, Belastung oder Verpfändung von Forderungen gegen PCK, insbesondere von Vergütungsansprüchen, ist ohne schriftliche Zustimmung von PCK ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung von PCK.

17. Informationssicherheit

17.1. Der AN verpflichtet sich, von PCK zur Verfügung gestellte Daten und Informationen nach dem Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe, Veränderungen, Zerstörung und sonstigen Missbrauch zu sichern (nachfolgend „Informationssicherheit“). Insbesondere ist der AN verpflichtet, die von PCK zur Verfügung gestellten Daten und Informationen von den Daten anderer Vertragspartner des AN (mit Ausnahme der E-Mail-Kommunikation) zu trennen und getrennt zu behandeln sowie entsprechende Schutzmechanismen (z.B. Firewalls und Antivirenprogramme) gegen den Zugriff anderer Vertragspartner auf diese Daten einzurichten und diese auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten.
17.2 Der AN hat sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Vertrag keine möglicherweise Schaden stiftende Software (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, Spyware etc.) zum Einsatz kommt. Erlangt der AN Kenntnis von einem Vorfall, der eine Verletzung oder Gefährdung der Informationssicherheit zum Gegenstand hat (z.B. Sicherheitslücken, Datenverluste, Störfälle, Gefährdungen bzw. Befall durch Schaden stiftende Software, Datenmissbrauch etc.) und PCK betreffen könnte, insbesondere in Form eines unberechtigten Zugriffs Dritter auf Daten und Informationen von PCK, oder bestehen beim AN Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung den Verdacht eines solchen Vorfalls begründen, wird der AN PCK unverzüglich schriftlich informieren und alle notwendigen Schritte zur Sachverhaltsaufklärung und Schadensbegrenzung sowie gegebenenfalls der Widerherstellung der Daten ergreifen bzw. PCK hierbei unterstützen.
17.3 Der AN hat sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer durch geeignete vertragliche Regelungen ihm gegenüber zur Einhaltung der Informationssicherheit nach Ziffer 17.1 und 17.2 vertraglich verpflichtet sind.

18. Dokumente, Pläne und Unterlagen/ Geheimhaltung/ Datenverarbeitung

18.1 Alle Dokumente, Pläne, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Gegenstände, die jeweils dem AN von PCK zugänglich gemacht werden, sind von diesem ausschließlich für die Vertragsabwicklung zu verwenden. Sie bleiben Eigentum von PCK und sind nach Vertragsabwicklung an PCK unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN hieran besteht nicht. Die Rückgabeverpflichtung erstreckt sich auch auf Kopien. PCK behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem AN übergebenen Unterlagen vor.
18.2 Der AN verpflichtet sich, für die Dauer von 5 Jahren alle im Rahmen des Vertrages über die PCK und ihre Geschäftspartner erhaltenen Kenntnisse und Informationen vertraulich zu behandeln, nicht zu veröffentlichen, nicht Dritten sonst wie zur Kenntnis zu bringen und nicht für eigene Geschäftszwecke zu verwenden. Der AN sorgt dafür, dass die Geheimhaltungspflicht auch von seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmen eingehalten wird und haftet bei Verletzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht für Tatsachen und Informationen, die allgemein bekannt sind oder dem AN vor dem Vertrag bekannt waren oder auf andere legale Weise von dritter Seite bekannt wurden.
18.3 Zur Kenntnis gelangte personenbezogene Daten sind vom AN vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen des erteilten Auftrages und nach den Weisungen PCK zu verarbeiten und zu nutzen.
18.4 PCK verarbeitet personenbezogene Daten des AN zum Zweck der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO ist PCK. Die Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kaufmännischen und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Für den AN besteht ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten bei PCK sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der betriebliche Datenschutzbeauftrage bei PCK ist unter der E-Mail-Anschrift „datenschutzbeauftrager( at)pck.de“ erreichbar. Detaillierte Informationen zum Datenschutz sowie die Datenschutzerklärung von PCK sind auf der Homepage von PCK (www.pck.de) verfügbar.

19. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

19.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich PCK Raffinerie GmbH, Passower Chaussee 111, 16303 Schwedt/Oder.
19.2 Sofern der AN Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Schwedt/Oder. PCK ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
19.3 Hat der AN seinen Sitz im Ausland, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

20. Unternehmensgrundsätze

PCK hat als Grundlage für die Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Zielsetzungen Unternehmensleitlinien insbesondere zur Unternehmensführung, Sicherung der hochwertigen Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen, zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit sowie der Erhaltung und Fortentwicklung hoher Standards zum Schutze der Umwelt formuliert, die im Internet unter www.pck.de veröffentlicht sind. Mit der Annahme des Auftrages bekennt sich der AN ebenso zu diesen Unternehmensgrundsätzen und wird diese bei der Abwicklung seiner Leistungsbeziehungen zu PCK zugrunde legen und insbesondere bei der Auswahl von Zulieferungen, der Organisation und Durchführung von Produktionsabläufen sowie der Qualität, Sicherung und Umweltverträglichkeit der zu liefernden Produkte und Dienstleistungen zur Anwendung bringen.

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